Aufgrund der Branchentätigkeit der Fachrichter kann unter Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich durch Partikularinteressen an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens unbewusst beeinflussen lassen.
In der Vergangenheit sind aus diesem Grund – Anschein der Befangenheit – mehrfach Ausstandsbegehren gegen Fachrichter gestellt worden. Die durch ein Ausstandsbegehren verursachten Verfahren verzögern und verteuern das Hauptverfahren.