LAWINFO

Handelsgericht / Handelsgerichte

QR Code

Vergleichsverhandlungen

Rechtsgebiet:
Handelsgericht / Handelsgerichte
Stichworte:
Handelsgericht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Praxis der Handelsgerichte, nach der Klageantwort eine Vergleichsverhandlung durchzuführen, gilt als bekannt und wird geschätzt. Aus Sicht des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HGZ) gibt es grundsätzlich keinen Fall, der nicht vergleichbar ist.

Nach Ansicht des HGZ macht eine Vergleichsverhandlung selbst dann Sinn, wenn sich eine Partei vollständig im Recht fühlt:

  • Verkürzung der Dauer des Handelsgerichtsprozesses
  • Entgegenkommen bei Kosten- und Entschädigungsfolgen
  • Möglichkeit der Parteien, sich auszusprechen
  • etc.

Es gibt allerdings auch Fälle, in welchen zumindest eine Partei auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung verzichtet. Einer der Gründe könnte sein, dass die betreffende Partei ein Präjudiz erwirken will (vgl. hiezu SCHMID ROLAND, Vergleichsverhandlungen vor dem Zürcher Handelsgericht, in: Brunner/Nobel, Handelsgericht Zürich 1866-2016, Zürich 2016, S. 238).

Die zur Vergleichsverhandlung vorgeladene Partei, die keine Vergleichsgespräche führen will, sollte dies dem Gericht vor der Verhandlung mitteilen. Unterlässt sie dies, kann sie für die unnötige Verhandlung kosten- und entschädigungspflichtig werden (SCHMID ROLAND, a.a.O., S. 245 f.; ZR 91 (1992) Nr. 5; ZR 109 (2010) Nr. 35).

Weiterführende Literatur

  • PLATZ ERNST, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Zürich / St. Gallen, 2014, S. 117 ff.
  • NEESE MARTIN, Der Vergleich, Zürich 1999

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.