Das Verfahren vor Handelsgericht richtet sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sind anwendbar (ZPO 219 ff.; ZPO 243 Abs. 3). Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sind die entsprechenden Bestimmungen von ZPO 261 ff. anwendbar.
- Kein Schlichtungsverfahren
- Verfahrensablauf
- Vorsorgliche Massnahmen
- Einlassung
- Widerklage
- Streitgenossenschaft
- Klagenhäufung
- Streitverkündungsklage und Streitverkündung
- Rechtsmittel