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Handelsgericht / Handelsgerichte

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Kantonaler Regelungsspielraum

Rechtsgebiet:
Handelsgericht / Handelsgerichte
Stichworte:
Handelsgericht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den Kantonen wird mit ZPO 6 Abs. 4 die Kompetenz eingeräumt, Streitigkeiten nach ZPO 5 Abs. 1 und Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften dem Handelsgericht zuzuweisen. Die Handelsgerichtskantone haben in unterschiedlicher Weise von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.

Fälle gemäss ZPO 5 Abs. 1

Nach ZPO 5 Abs. 1 müssen die Kantone für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zwingend eine einzige kantonale Instanz einrichten. Gemäss ZPO 6 Abs. 4 lit. a können die Kantone, welche ein Handelsgericht haben, dieses für die folgenden Fälle vorsehen:

  1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
  2. kartellrechtliche Streitigkeiten;
  3. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
  4. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern der Streitwert mehr als CHF 30 000 beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
  5. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG);
  6. Klagen gegen den Bund;
  7. die Einsetzung eines Sonderprüfers nach OR 697b;
  8. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und nach dem Börsengesetz (BEHG).

Abgesehen von Streitigkeiten nach UWG ist bundesrechtlich kein Mindeststreitwert vorgeschrieben und die Kantone sind nicht befugt, Streitwerterfordernisse zu schaffen.

Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften

Mit dem Begriff «Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften» bezieht sich ZPO 6 Abs. 4 lit. b auf die Dritte Abteilung des Obligationenrechts: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft (OR 552 bis 926).

Die Kantone sind damit ermächtigt, Streitigkeiten aus den OR 552 bis 926 dem Handelsgericht zuzuweisen.

Die Kantone sind dagegen nicht befugt, Streitigkeiten aus folgenden Bereichen dem Handelsgericht zuzuweisen:

Im Anwendungsbereich von ZPO 6 Abs. 4 lit. b sind die Kantone befugt, für die Zuständigkeit des Handelsgerichts einen Mindeststreitwert festzulegen. Von dieser Möglichkeit haben die Handelsregisterkantone in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Für Angelegenheiten nach ZPO 5 Abs. 1 lit. d ist ein Streitwert von CHF 30’000 zwingend erforderlich, die anderen Angelegenheiten von ZPO 5 Abs. 1 sind streitwertunabhängig.

Streitgenossenschaft

Stehen einer Person auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhende Ansprüche gegen mehrere Parteien zu, bilden sie eine einfache Streitgenossenschaft, sofern die gleiche Verfahrensart anwendbar ist und die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht (ZPO 71). Ist die klagende Partei nicht jedoch alle beklagten Parteien im Handelsregister eingetragen, ist eine handelsgerichtliche Zuständigkeit bei sonst gegebenen Voraussetzungen (Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit einer Partei, Streitwert) für die im Handelsregister eingetragenen beklagten Parteien zwingend, während das Handelsgericht für die nicht im Handelsregister eingetragenen beklagten Parteien nicht zuständig ist.

Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen ausgeführt, im Interesse der Vermeidung von widersprechenden Urteilen und der Prozessökonomie müsse es den Kantonen erlaubt sein, eine einheitliche sachliche Zuständigkeit für einfache passive Streitgenossenschaften vorzusehen, da die Regelung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach ZPO 6 nicht bezwecke, die einfache Streitgenossenschaft zu verhindern. Der Kanton, dem es freistehe, ein Handelsgericht einzuführen, könne die sachliche Zuständigkeit so regeln, dass Streitgenossen vor dem gleichen Gericht eingeklagt werden könnten (BGE 138 III 471 E.5.1; BGer 4A_239/2013 E.3.3).

Nach dieser Rechtsprechung ist den Kantonen möglich, bei einfachen Streitgenossenschaften die nach ZPO 6 Abs. 2 an sich zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für einzelne passiven Streigenossen aufzuheben. Besteht keine solche Regelung im kantonalen Recht, ist eine Klage gegen mehrere passive Streitgenossen vor demselben Gericht nicht möglich, wenn für einige aber nicht alle passiven Streitgenossen das Handelsgericht zwingend zuständig ist (BGer 4A_239/2013 E.3.4).

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