In ZPO 6 Abs. 3 wird dem Kläger ein Wahlrecht zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Handelsgericht eingeräumt, wenn nicht alle Partien sondern nur der Beklagte im Handelsregister eingetragen ist und die «übrigen Voraussetzungen» gegeben sind.
Das Wahlrecht steht der klagenden Partei demnach unter folgenden Voraussetzungen zu:
- klagende Partei nicht im Handelsregister eingetragen
- beklagte Partei im Handelsregister od. vergleichbarem ausländischem Register eingetragen
- geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen
- Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zulässig (Streitwert CHF 30’000)
Legitimation von Privaten:
Das Bundesgericht hat geklärt, dass Privaten (auch Konsumenten) das Klägerwahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3 zusteht (BGE 138 III 694; BGE 142 III 96).