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Handelsgericht / Handelsgerichte

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Funktionelle Zuständigkeit

Rechtsgebiet:
Handelsgericht / Handelsgerichte
Stichworte:
Handelsgericht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die funktionelle Zuständigkeit besagt, welches sachlich und örtlich zuständige Gericht resp. welcher Spruchkörper innerhalb des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts (Einzelgericht, Kollegialgericht) zur Beurteilung einer Angelegenheit zuständig ist. Die Regelung der funktionellen Zuständigkeit fällt in die Kompetenz der Kantone (ZPO 4 Abs. 1).

Zürich

Funktionelle Zuständigkeit

Im Kanton Zürich entscheidet gestützt auf ZPO 6 Abs. 4:

  • das Handelsgericht nach § 44 GOG/ZH als Kollegialgericht Streitigkeiten gemäss:
    • ZPO 5 Abs. 1 lit. a-e und h
    • ZPO 6 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, deren Streitwert mindestens CHF 30’000.00 beträgt.
  • der Handelsgerichtspräsident gemäss § 45 GOG/ZH als Einzelgericht:
    • Streitigkeiten gemäss ZPO 5 Abs. 1 lit. g
    • über Anordnungen gemäss ZPO 5 Abs. 2 und ZPO 6 Abs. 5
    • Streitigkeiten gemäss ZPO 250 lit. c, deren Streitwert mindestens CHF 30’000.00 beträgt
    • über den Rechtsschutz in klaren Fällen (ZPO 257) im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts

Besetzung

Kollegialsachen (§ 39 Abs. 2 GOG/ZH):

  • zwei Mitglieder des Obergerichts
  • drei Handelsrichter
  • Die Handelsrichter werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet.

Einzelrichtersachen (§ 45 GOG/ZH):

  • Handelsgerichtspräsident
  • oder ein von diesem bezeichnetes Mitglied des Handelsgerichts

St. Gallen

Funktionelle Zuständigkeit

Im Kanton St. Gallen entscheidet gestützt auf ZPO 6 Abs. 4:

  • das Handelsgericht nach Art. 10 u. Art. 11 Abs. 1 EG ZPO/SG als Kollegialgericht Streitigkeiten:
    • nach ZPO 5 Abs. 1 lit a bis d und h
    • über Handelsgesellschaften und Genossenschaften
  • der Handelsgerichtspräsident als Einzelrichter nach Art. 11 Abs. 2 EG ZPO/SG über:
    • die Einsetzung eines Sonderprüfers gem. OR 697b
    • Rechtsschutz in klaren Fällen in Handelssachen
  • ein vom Handelsgericht bezeichneter verfahrensleitender Richter nach Art. 17 EG ZPO/SG als Einzelgericht u.A. über:
    • vorsorgliche Massnahmen;
    • vorsorgliche Beweisführung;
    • Zulassung der Nebenintervention und der Streitverkündungsklage;
    • Abschreibung des Verfahrens.

Besetzung

Kollegialsachen (Art. 13 Abs. 2 Gerichtsgesetz/SG):

  • zwei Kantonsrichter
  • drei Handelsrichter

Einzelrichtersachen:

  • Handelsgerichtspräsident (Art. 11 EG ZPO/SG)
  • ein vom Handelsgericht bezeichneter verfahrensleitender Richter (Art. 17 EG ZPO/SG)

Bern

Funktionelle Zuständigkeit

Im Kanton Bern entscheidet gestützt auf ZPO 6 Abs. 4:

  • das Handelsgericht gemäss Art. 7 EG ZSJ/BE als Kollegialgericht Streitigkeiten nach:
    • ZPO 5 Abs. 1 lit. a – d, g und h
    • ZPO 6 Abs. 1
    • ZPO 6 Abs. 4 lit. b bei einem Streitwert von CHF 30’000.00
  • der Präsident des Handelsgerichts als Einzelrichter über vorsorgliche Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 45 Abs. 2 GSOG/BE).
  • ein Instruktionsrichter als Einzelrichter gemäss Art. 12 Abs. 4 EG ZSJ/BE:
    • summarische Verfahren gemäss ZPO 248 ff.
    • Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung nach ZPO 99
    • vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptprozess nach ZPO 158 ZPO

Besetzung

Kollegialsachen (Art. 45 Abs. 2 GSOG/BE):

  • ein Oberrichter
  • zwei Handelsrichter
  • auf Antrag aller Parteien oder durch Anordnung des Instruktionsrichters ein weiterer Oberrichter und ein weiterer Handelsrichter

Einzelrichtersachen:

  • der Präsident des Handelsgerichts (Art. 45 Abs. 2 GSOG/BE)
  • ein Instruktionsrichter (Art. 12 Abs. 4 EG ZSJ/BE)

Aargau

Funktionelle Zuständigkeit

Im Kanton Aargau entscheidet

  • das Handelsgericht als Kollegialgericht nach § 12 EG ZPO/AG in folgenden Angelegenheiten:
    • ZPO 5 lit. a – d, g und h
    • ZPO 6
  • ein Mitglied des Handelsgerichts als Einzelrichter nach § 13 Abs. 1 EG ZPO/AG:
    • Angelegenheiten im summarischen Verfahren, ausgenommen die vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte gemäss ZPO 249 lit. d Ziff. 5
    • gemäss der Handelsregisterverordnung einem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten, ausgenommen Beschwerden gemäss HRegV 165
  • das Handelsgericht als Beschwerdeinstanz nach § 12 EG ZPO/AG über Beschwerden gemäss HRegV 165

Besetzung

Kollegialsachen:

  • Streitwert über CHF 30’000.00: Präsident, Vizepräsident und 3 Handelsrichter (§ 66d Abs. 1 GOG/AG)
  • Streitwert unter CHF 30’000.00: Präsident, Vizepräsident und 1 Handelsrichter (§ 66d Abs. 2 GOG/AG)

Einzelrichtersachen:

  • Ein Mitglied des Handelsgerichts (§ 13 Abs. 1 EG ZPO/AG)
  • Der Beizug eines Fachrichters ist in bestimmten Fällen möglich (§ 13 Abs. 2 EG ZPO).

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