Der Sitz des Schiedsgerichts kann von den Parteien frei vereinbart werden.
Die ZPO sieht nicht vor, dass Parteivereinbarungen über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte zulässig sind, und die Kantone sind nicht befugt, solche Vereinbarungen im kantonalen Recht zu ermöglichen, weshalb eine Vereinbarung eines der Handelsgerichte der Schweiz als Schiedsgericht nicht zulässig ist.
Um Verwechslungen und Auseinandersetzungen über die Auslegung Entsprechende Vorsicht ist bei der Formulierung einer Schiedsklausel walten zu lassen (Siehe Pathologische Schiedsklausel).