Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (ZPO 389 ff.; IPRG 190 f.).
Das Verfahren vor Schiedsgericht unterscheidet sich in diesem Punkt wesentlich von den Handelsgerichten, gegen deren Urteile die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zulässig ist.